1. Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen, unter denen die APC AG (nachfolgend „APC“) für den gewerblichen Auftraggeber (nachfolgend „AG“) Schädlingsmonitoring und damit verbundene Dienstleistungen erbringt.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Vertragsgegenstand ist die fortlaufende Betreuung und Sicherung des Betriebs des AG gemäß vereinbarter Monitoring-Variante gegen definierten Schädlingsbefall sowie deren Dokumentation nach dem HACCP-Prinzip und der EU VO 852 - 854/2004.
2.2 APC verpflichtet sich zur regelmäßigen Überwachung, Identifikation und Dokumentation von Schädlingsbefall sowie zur Empfehlung geeigneter Maßnahmen.
2.3 Der AG verpflichtet sich, das installierte Monitoring-System nicht zu beeinträchtigen, abzuändern oder zu entfernen und regelmäßig über festgestellte Auffälligkeiten zu informieren. Weiterhin hat der AG Zugang zu den relevanten Bereichen zu gewähren und bei Bedarf Maßnahmen zur Schädlingsprävention umzusetzen, sofern diese von APC empfohlen wurden.
2.4 Ausschließlichkeitsvereinbarung und Haftungsausschluss:
Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine weiteren Schädlingsbekämpfungs- oder Monitoring-Maßnahmen hinsichtlich der vereinbarten Leistungen selbst durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
Eine Missachtung dieser Regelung kann die Wirksamkeit, der von APC eingesetzten Methoden beeinträchtigen.
Haftungsausschluss: APC übernimmt keine Haftung für Schäden, Minderwirkungen oder sonstige nachteilige Folgen, die durch externe Eingriffe oder parallele Maßnahmen entstehen.
2.5 Bei Beschädigung oder Zerstörung von Produkten, die sich im Eigentum der APC befinden, werden die Kosten für den Ersatz und die Neuinstallation dem AG in Rechnung gestellt, wenn nicht Mitarbeiter von APC die Zerstörung zu vertreten haben.
2.6 Die elektrische Installation sowie die elektrische Funktionsprüfung der von APC bereitgestellten Geräte laut DGUV Vorschrift 3 erfolgt durch den AG.
2.7 Von APC eingesetzte Gateways sind mit Dauerstrom vom AG auszustatten. Die Verpflichtung der DGUV Vorschrift 3 gelten auch hier (siehe 2.6) und sind vom AG sicherzustellen. Soweit nicht anders vereinbart, wartet APC alle digitalen Produkte inkl. der Gateways pro Jahr im Rahmen des Regelservices. Alle digitalen Produkte sind entweder über ein Gateway oder durch den Einsatz von LTE-Technologien mit dem deutschen Funknetz verbunden. Bei Einsatz von Gateway-Systemen kann es objektbezogenen zu einer abweichenden Anzahl von Gateways kommen. Die etwaigen Kosten sind vom AG zu tragen.
2.8 Zur Erfüllung der Belange des Arbeitsschutzes vor Ort setzt der AG APC über seine diesbezüglichen Vorkehrungen in Kenntnis.
3. Fliegenfanggeräte
3.1 Die Lieferung, Wartung und Abrechnung von Fliegenfanggeräten erfolgt gemäß individueller Vereinbarung. Montagehöhen beeinflussen die Servicekosten und sind im Vertrag festzuhalten. Wartung erfolgt nur bei gültiger DGV3-Prüfplakette. Wartungskosten werden unabhängig von der Durchführung berechnet.
3.2 Die Serviceintervalle werden individuell vereinbart. Während dieser Serviceintervalle findet der Folienwechsel statt. Ein Leuchtmitteltausch ist bei T8-Röhren jährlich und bei LED-Röhren alle drei Jahre vorgesehen.
3.3 Die Montage bzw. Demontage der Fliegenfanggeräte übernimmt der AG.
4. Rechnung und Zahlung
4.1 Die Rechnungen werden, sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart im Voraus gestellt. Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach der Besuchsfrequenz und wird vom APC vor dem Vertragszeitpunkt festgelegt.
4.2 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen fällig. Zahlungsverzug tritt nach 10 Tagen ein, ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedarf.
4.3 Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.4 Preisänderungsklausel: Erhöht oder vermindert sich ein für die Preisentwicklung maßgeblicher Index (z. B. Arbeitskostenindex oder Materialkostenindex), so passt sich die vereinbarte Vergütung im entsprechenden Verhältnis an.
5. Vertragslaufzeit und Kündigung
5.1 Der Vertrag beginnt am genannten Startdatum und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Sollte vertraglich kein Startdatum schriftlich vereinbart worden sein gilt als Startdatum der nächste 1. Kalendertag des folgenden Monats, aber nicht kürzer als 14 Tage nach Eingang des Vertrages bei APC.
5.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
5.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform und können per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden. Für eine schnelle Bearbeitung wird die E-Mail-Adresse kuendigungen@apc-ag.de empfohlen.
6. Reklamationen und Gutschriften
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel der erbrachten Dienstleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme oder Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.
6.2 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelanzeige steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung zu. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, kann der Kunde eine Minderung des vereinbarten Entgelts verlangen. Eine Gutschrift wird in diesem Fall auf Basis der konkret betroffenen Leistungsteile erstellt.
6.3 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt oder eine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.
6.4 Gutschriften außerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen können nach Einzelfallprüfung kulanzweise gewährt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
7. Haftung
7.1 APC haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2 Weitere Haftungen sind auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
8. Datenschutz und Vertraulichkeit
APC verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO). Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen - auch über die Vertragslaufzeit hinaus.
9. Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfen der Schriftform. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Nürnberg.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.